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Bewertungen Rechtsanwalt Michael Tusch (Hannover): Gefährlichkeit eines "Strafverteidigers&quo (Hannover - Ronnenberg - Karlsruhe)

Eingegeben am: Freitag, 01. März 2024  18:16 Uhr
Bearbeitet am: Freitag, 01. März 2024  18:17 Uhr
Endet am: Sonntag, 09. Juni 2024  19:16 Uhr
Antwort auf: (Benutzen Sie das Kontaktformular)
Die besondere Gefährlichkeit des 55-jährigen Rechtsanwaltes Michael Tusch aus der hannoverschen Luisenstraße entpuppt sich erst beim genaueren Hinsehen und Hinhören.

Der juristische Gernegroß, dem die Celler Rechtsanwaltskammer den Titel "Fachanwalt für Strafrecht" verliehen hat, ist bei zahlreichen seiner Mandanten nicht wohl angesehen, weil er der Strafprozessordnung (StPO) zuwider - uneinsichtig - in der Handhabung des § 147 StPO umzugehen beliebt.

Worum geht es?

Es ist allgemein - bis hin zum BGH - anerkannt, dass ein Rechtsanwalt, der das Geschäft der Strafverteidigung als Existenzgrundlage betreibt, seinem Mandanten Ablichtungen (Fotokopien) der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und der ihm zur Verfügung stehenden Gerichtsakten von sich aus zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stellen muss.

Tut er das nicht - wie das der der Schlechtverteidigeer Michael Tusch seit Jahren praktiziert -, so ist der Mandant aufgrund fehlender Informationen in seiner Verteidigung höchst eingeschränkt, weil er nicht genau genug weiß, worum es überhaupt geht.

Der Auftraggeber von Tusch kann sein rechtliches Gehör nicht im strafprozessualen Sinne ausüben, weil ihm schlicht die Grundlagen dazu fehlen.

Pfuscht der Tusch wie beschrieben, so kann der angeklagte Mandant sein Fragerecht nicht gegenüber den Zeugen ausüben.

Tusch-Pfusch führt dazu, dass der angeklagte Mandant seine strafprozessualen Erklärungsrechte nicht ausüben kann.

Das rechtliche Gehör ist nicht nur der Strafverfahrensordnung innewohnend, sondern hat Verfassungsrang. Einem wie Tusch ausgeliefert zu sein, stellt somit eine doppelte Gefahr für jeden Mandanten dar, weil blindes Vertrauen die Gefahr einer Verurteilung wesentlich steigert, wenn der Verteidiger mehr Verurteilungsbegleiter ist, nichts sagt, nicht mit Feuer und Schwert arbeitet, sondern gedankenverloren auf seinem Computer während der Hauptverhandlung herumklimpert. Gefahr Nummer zwei wurde angedeutet: Der Mandant selbst kann mangels informativer Grundlage nicht aktiv am Prozessgeschehen teilnehmen - und wird möglicherweise sehr wahrscheinlich verurteilt, was ihm bei einem wirklichen Strafverteidiger - mit oder ohne der dekorativen Beigabe "Fachanwalt für Strafrecht" - niemals widerfahren würde.

Selbst vor Gericht gibt sich Herr Tusch die Blöße, dreist zu sagen, dass seine Mandanten keine Ablichtungen der Gerichtsakten erhalten. Das nehmen Justizjuristen gern zur Kenntnis. Pflichtverteidigermandate sollte man so einem schon frei Haus liefern: So einer macht die geringsten Schwierigkeiten in einer Strafsache.

Die Bewertungen über Tusch sprechen eine klare Sprache. Purschke bezeichnet seine wenig ergiebige Verteidigungsarbeit vor Gericht im Anwaltsportal wie folgt: "Strafverteidigung ohne Wert".

Wenn Sie Herrn Michael Tusch vor Gericht erleben möchten, so sind Sie eingeladen, am Dienstag, den 19. März 2024, 13.45 Uhr im Landgericht Hannover - Saal 1 H 3 - ihn als Zeugen in eigener Sache zu erleben.

Weitere Belastungszeugen haben ihren Auftritt.

Paroli kommt von der Hamburger Anwaltskanzlei, die der 16. kleinen Strafkammer verständlich machen wird, wie weit die Meinungsfreiheit dann zu reichen hat, wenn Mandanten einen wie Tusch aus guten Gründen negativ bewerten.

Purschke und Juristen
Immer die bessere Entscheidung

Telefon: 05109 - 6525

Lesenswert:

Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Hans Dahs: Taschenbuch des Strafverteidigers

Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Ulrich Sommer: "Dass der Verteidiger allerdings den Inhalt der Akten ausführlich mit seinem Mandanten bespricht und ihm sogar vollständige Kopien der Ermittlungsakte überlässt, ergibt sich notwendigerweise aus seinem Verteidigungsauftrag. Dies gilt auch dann, wenn unter Umständen ein aus den Akten ersichtlicher Untersuchungszweck gefährdet werden könnte."
BGH NJW 2004, S. 1259 ff.
Vgl. Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, § 147 Rn. 127
BGHSt 29, S. 99 ff.

Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Stephan Barton: "Der EGMR verlangt, dass das Recht auf Strafverteidigung n i c h t nur formal gewährleistet wird, sondern dass die Strafverteidigung auch tatsächlich erfolgreich bzw. sich als wirksam darstellen muss."


Rechtsanwalt Johannes Seebrecht:
Die Schlechtverteidigung: Pflichtverletzungen des Strafverteidigers


Prof. Dr. jur. Karsten Gaede: Schlechtverteidigung - Tabus und Präklusionen zum Schutz vor dem Recht auf wirksame Verteidigung?

Auch Bundesrichter Dr. jur. Bertram Schmitt als Strafprozesskommentator des § 147 StPO haut Tusch um die Ohren: "Der Verteidiger ist prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Abschriften oder Ablichtungen auszuhändigen; auch die Aushändigung einer vollständigen Aktenkopie ist grundsätzlich zulässig (Welp-Peters-FG 316)."

Ja, natürlich. Nur gegen notorische Uneinsichtigkeit hilft auch der Bundesgerichtshof nicht weiter.

Tusch über sich selbst:
"Als erfahrener Strafverteidiger Hannover legt Rechtsanwalt Michael Tusch viel Wert auf qualitativ hochwertige Rechtsberatung." Wer's glaubt, wird seelig.


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