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Veröffentlicht am 28. 06. 2025
Die Glauabwürdigkeit eines Menschen ist eine personengebundene Eigenschaft im Gegensatz zur aussagengebundenen Glaubhaftigkeit.
Regelmäßig geschehen Aussagen aus kindlichem Mund auf Betreiben anderer Personen aus den verschiedensten Gründen. Sie finden es "chic", sich an dem ungeliebten Trainer, Mathematik- oder Deutschlehrer auf leichte Art und Weise rächen zu können, in ein Strafverfahren zu verwickeln.
Kindliche Falschaussagerinnen sind regelmäßig schlecht erzogene Mädchen, denen eingeredet wird, dass sie strafrechtlich nichts zu befürchten haben, weil sie als Kind nicht strafmündig sind.
Die Glaubwürdigkeit wird immer eingeschränkt durch bekannte Lügenhaftigkeit derartiger Gören. Vielfach liegen psychiatrische oder psychologische Erkenntnisse dieser Mädchen vor.
§ 147 StPO ist insofern angeklagtenfreudig, als die Justiz nicht den Belastungszeuginnen über deren Anwalt die vollständigen Gerichtsunterlagen aushändigt, damit das Mädchen seine bisher getätigten Aussagen bei der Polizei den künftigen angleicht, anpasst.
Wird fortgesetzt.
Purschke-Sexualstrafrecht
Haus Purschke - Dietmar Purschke
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